Kurz gesagt
Bei Anwohnern zählt, wie oft und wie lange Reflexionen Wohn- und Arbeitsräume, Balkone oder Terrassen erreichen. Die Leitfäden in Deutschland (LAI), Österreich (OVE R 11-3) und der Schweiz (EnergieSchweiz/Swissolar) nennen dafür Richtwerte, in Deutschland 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden im Jahr. Diese Leitfäden können als Orientierung herangezogen werden; oft ist es sinnvoll, sie um fachlich fundierte Aspekte des Einzelfalls zu ergänzen. Hinweise auf weitere Leitfäden nehmen wir gern unter info@pv-glarecheck.com entgegen.
VI.1.1 Schutzgut und typische Blendsituationen
Bei Anwohnern geht es um die Belästigung von Menschen in ihrem Wohn- und Arbeitsumfeld. Bewertet wird nicht eine Gefahr im Augenblick, sondern wie oft und wie lange eine Reflexion einen schutzwürdigen Ort erreicht. Welche Orte schutzwürdig sind, legt jeder Leitfaden selbst fest (siehe Schutzwürdiger Raum).
Situationen, in denen störende Blendwirkungen auftreten können:
- Wohngebäude westlich oder östlich einer Freiflächenanlage, die morgens oder abends Reflexionen tief stehender Sonne erhalten,
- Obergeschosse, Balkone und Dachterrassen, die über Sichtschutz oder Bewuchs hinwegsehen,
- Gebäude nördlich einer Anlage, wenn sie deutlich höher liegen oder die Module flach stehen,
- Gebäude südlich einer Fassadenanlage oder einer steil geneigten Fläche,
- Nachbarn einer Dachanlage mit abweichender Ausrichtung, etwa einem nach Norden geneigten Dach,
- noch unbebaute Bauflächen, auf denen Wohngebäude zulässig sind.
Alle hier behandelten Leitfäden betrachten den astronomisch möglichen Fall: Die Sonne scheint an jedem Tag von Auf- bis Untergang, Wetter bleibt außer Betracht.
VI.1.2 Richtlinien auf einen Blick
| LAI (Deutschland) | OVE R 11-3 (Österreich) | EnergieSchweiz/Swissolar (Schweiz) | |
|---|---|---|---|
| Fassung, Status | Anhang 2, Stand 03.11.2015; Vollzugshinweise ohne Gesetzesrang | Ausgabe 01.11.2016; zum 01.12.2024 zurückgezogen, inoffiziell oft noch zur Orientierung angewendet | Ausgabe Juni 2023; unverbindliche Entscheidungshilfe |
| Immissionsorte | schutzwürdige Räume; Terrassen und Balkone von 6 bis 22 Uhr; unbebaute Bauflächen in 2 m Höhe | schutzwürdige Räume; Außenbereiche ohne Tageszeitbeschränkung; unbebaute Flächen in der möglichen Bauhöhe | Wohnräume, Schulen, Spitäler; Balkone und Gartensitzplätze im Sommerhalbjahr |
| Lage | potenziell betroffen: westlich oder östlich bis ca. 100 m (Module nach Süden) | vor allem südwestlich, westlich, südöstlich und östlich; keine Abstandsregel | Vorprüfung: über 100 m Abstand (Wohnzone) in der Regel unkritisch |
| Rechenmodell | Sonne punktförmig, Modul ideal verspiegelt | Sonne als Punktquelle, optimale Spiegel, Strahlaufweitung im Normalfall nicht angesetzt | wolkenloser Himmel, ohne Bündelaufweitung |
| Sonnenüberlagerung | gewertet ab 10° Winkel zwischen Sonne und Reflexion | gewertet ab mehr als 10° | gewertet ab mehr als 20° |
| Richtwert je Tag | 30 min | 30 min (Gesundheitsgefährdung: 1 h) | 30 min an beliebig vielen Tagen, 60 min an höchstens 60 Tagen, 120 min an höchstens 20 Tagen |
| Richtwert je Jahr | 30 h | 30 h (Gesundheitsgefährdung: 60 h) | 60 h |
| Verknüpfung | Tag oder Jahr | Tag oder Jahr | alle vier Werte (Lesart, siehe VI.1.5) |
| Intensität | kein Kriterium | kein Kriterium | Leuchtdichte > 50.000 cd/m², DNI > 120 W/m², Leistungsdichte > 30 W/m² |
| Sichtfeld | keine Angabe | keine Angabe | Einfallswinkel des Blendstrahls aufs Fenster > 20° |
| Augenhöhe in Gebäuden | keine Angabe | keine Angabe | keine Angabe |
| Zeitschritt, Mindest-Sonnenhöhe | keine Angabe | keine Angabe | keine Angabe (indirekt über DNI) |
| Mehrere Anlagen | Summe aller umliegenden Anlagen | Summe aller einwirkenden Anlagen | nicht geregelt |
| Wetter | ausgeschlossen | ausgeschlossen | Richtwerte ohne Wolken |
Fundstellen stehen in den Abschnitten VI.1.3 bis VI.1.5.
Keiner der drei Leitfäden ist ein Gesetz. Die LAI hält fest, dass der Gesetzgeber keine Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen erlassen hat (LAI, S. 2), und nennt ihren Maßstab für PV-Anlagen „allenfalls einen ersten Anhaltspunkt“, dessen Übertragbarkeit im Einzelfall zu begründen ist (LAI, Anhang 2, S. 21). Der Schweizer Leitfaden hält seine Richtwerte nach Meinung von Swissolar „aktuell noch nicht“ für die Beurteilung von Baubewilligungen oder für Gerichtsverfahren geeignet (Leitfaden 2023, Anhang 1, S. 40).
VI.1.3 LAI (Deutschland)
Geltungsbereich. Anhang 2 gilt zunächst für großflächige, baugenehmigungspflichtige Freiflächenanlagen. Kleinere Anlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten erreichen die Schwellen nach Aussage der LAI in aller Regel nicht; für genehmigungsfreie Anlagen gilt der Anhang im Ausnahmefall entsprechend (LAI, Anhang 2, S. 21).
Maßgebliche Immissionsorte (Anhang 2, Kap. 3, S. 23):
- schutzwürdige Räume: Wohnräume, Schlafräume einschließlich Bettenräumen in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume, Büro-, Praxis-, Arbeits- und Schulungsräume,
- Terrassen und Balkone am Gebäude, tagsüber zwischen 6:00 und 22:00 Uhr den schutzwürdigen Räumen gleichgestellt,
- unbebaute Flächen, auf denen Gebäude mit schutzwürdigen Räumen zulässig sind, in einer Bezugshöhe von 2 m über Grund am am stärksten betroffenen Rand.
Lage. Die Lageangaben der LAI beziehen sich auf nach Süden ausgerichtete Anlagen (Anhang 2, S. 23–24, Abb. 2–5). Potenziell betroffen sind Orte vorwiegend westlich oder östlich der Anlage, die nicht weiter als ca. 100 m entfernt sind. Orte vorwiegend nördlich sind meist unproblematisch, außer sie liegen vergleichsweise hoch oder die Module sind besonders flach geneigt; Orte vorwiegend südlich sind nur bei Fassadenanlagen zu berücksichtigen. Weiter als ca. 100 m entfernte Orte erfahren nach LAI erfahrungsgemäß nur kurzzeitige Blendwirkungen; ausgedehnte PV-Parks sind davon ausgenommen.
Der Abstand von ca. 100 m ist ein Orientierungswert. Bei ungünstigen Konstellationen trifft er nicht mehr zu, etwa bei großen Höhenunterschieden zwischen Anlage und Immissionsort oder bei ausgedehnten Freiflächenanlagen, insbesondere in Hanglage. Es wird daher empfohlen, generell auch Orte über 100 m hinaus zu prüfen; die Voranalyse zeigt, wohin die Anlage reflektiert (Kap. 11).
Andere Ausrichtungen. Das Schema der LAI beschreibt die übliche Anlage mit Modulen nach Süden. Bei anderer Ausrichtung liegen die betroffenen Orte woanders. Das Rechenbeispiel unten setzt dieselbe Fläche in drei Ausrichtungen und zählt die Blendstunden je Jahr für Betrachter rundum:
- Süd, Neigung 20°: Osten und Westen, wie bei der LAI; Norden und Süden bleiben frei.
- Ost-West, Neigung 10°: Osten und Westen sowie Nordosten und Nordwesten, in geringerem Maß auch der Norden.
- Nord, Neigung 20°: der ganze Norden, dazu Osten und Westen.
Südlich der Fläche entsteht in keinem der drei Fälle Blendung. Die Zahlen gelten nur für dieses Beispiel; für ein konkretes Projekt zeigt die Voranalyse (Kap. 11) die Richtungen und die Simulation die Dauer.
Rechenmodell (Anhang 2, Kap. 4, S. 24): Die Sonne wird punktförmig, das Modul ideal verspiegelt angesetzt (Einfallswinkel gleich Ausfallswinkel). Die Sonne scheint von Auf- bis Untergang; ermittelt wird die astronomisch maximal mögliche Blenddauer. PV-GlareCheck rechnet mit punktförmigen Betrachtungspunkten, die Sonne aber als Scheibe von 0,53° (Kap. V.3). Gegenüber der punktförmigen Sonne der LAI beginnt jede Blendphase dadurch etwa eine Minute früher und endet etwa eine Minute später: Der Sonnenrand liegt 0,265° vor und hinter der Mitte, und die Sonne legt am Himmel rund 0,25° je Minute zurück. Am Rand der Fläche kommen vereinzelt kurze Phasen hinzu. Die Abweichung liegt auf der sicheren Seite.
Sonnenüberlagerung (S. 24): Bei kleinem Winkel zwischen Sonne und Reflexion überwiegt die Blendung durch die Sonne selbst. Erst ab einem Differenzwinkel von ca. 10° entsteht eine zusätzliche Blendung durch das Modul; gewertet werden nur Konstellationen, in denen sich die Blickrichtungen zu Sonne und Modul um mindestens 10° unterscheiden.
Schwelle (S. 24): Eine erhebliche Belästigung kann vorliegen, wenn die maximal mögliche astronomische Blenddauer unter Berücksichtigung aller umliegenden PV-Anlagen mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden im Kalenderjahr beträgt. Die beiden Bedingungen sind mit „oder“ verknüpft; 30 h entsprechen 1.800 min.
Leuchtdichte. Die Leuchtdichte (cd/m²) beschreibt, wie hell die reflektierende Fläche selbst erscheint; sie hängt nicht vom Abstand ab. Wie viel Licht beim Betrachter ankommt, beschreibt erst die Beleuchtungsstärke am Auge (lx): Sie hängt zusätzlich davon ab, wie groß die leuchtende Fläche vom Betrachter aus erscheint (Kap. V.5). Eine hohe Leuchtdichte auf einer klein erscheinenden Fläche kann daher wenig Licht ins Auge bringen. Zur Einordnung nennt die LAI folgende Leuchtdichten (Anhang 2, S. 21–22):
| Leuchtdichte | Einordnung nach LAI |
|---|---|
| 10² bis 10³ cd/m² | Umgebungsleuchtdichte |
| etwa 10⁵ cd/m² | Absolutblendung tritt ein; ein Modul erreicht das schon, wenn weniger als 1 % des einfallenden Sonnenlichts zum Immissionsort reflektiert wird |
| 6·10⁶ cd/m² | Sonne am Horizont |
| bis 1,5·10⁹ cd/m² | Mittagssonne |
Ein Leuchtdichte- oder Intensitätskriterium für die Bewertung enthält Anhang 2 nicht; bewertet wird allein die Dauer.
Minderung (Kap. 5, S. 25): Sichtschutz durch Wälle oder blickdichten Bewuchs in Höhe der Moduloberkante, geänderte Aufstellung, Ausrichtung oder Neigung, Module mit geringem Reflexionsgrad.
VI.1.4 OVE R 11-3 (Österreich)
Die Richtlinie ist formell zurückgezogen, ohne dass eine Nachfolgeregel erschienen ist. In Österreich wird sie inoffiziell oft noch angewendet, zumindest zur Orientierung.
Geltungsbereich (Kap. 1, S. 4): indirekte Blendung durch Reflexion der Sonne in der (Wohn-)Nachbarschaft und an Verkehrsträgern, in der Planungsphase und im Beschwerdefall.
Maßgebliche Immissionsorte (Abschnitt 6.1, S. 11): Wohnräume einschließlich Wohndielen, Schlafräume einschließlich Beherbergung, Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume, Büro-, Praxis-, Arbeits- und Schulungsräume, dazu Terrassen, Balkone, Gartenpavillons und Liegeplateaus im Außenbereich von Wohngebäuden ohne Tageszeitbeschränkung. Unbebaute Flächen werden in der baurechtlich möglichen Bauhöhe am stärksten betroffenen Rand betrachtet. Bewertet wird am ungünstigsten Punkt der Fassade oder des Wohnumfelds (Abschnitt 4.1, S. 8). Eine pauschale Abstandsregel wie die 100 m der LAI enthält die Richtlinie nicht; betroffen sind vor allem Orte südwestlich, westlich, südöstlich und östlich der Anlage (Kap. 5, S. 10).
Rechenmodell (Kap. 9, S. 14): Sonne als Punktquelle, Module als optimale Spiegel, eine Strahlaufweitung wird im Normalfall nicht berücksichtigt, Witterung bleibt außer Betracht. Die Berechnung darf an repräsentativ gewählten Punkten erfolgen. Zur Sonnenscheibe in PV-GlareCheck gilt dasselbe wie bei der LAI (Abschnitt VI.1.3).
Sonnenüberlagerung (Kap. 9, S. 14): Blendzeiten werden nur kumuliert, wenn der vom Immissionsort wahrgenommene Winkel zwischen Blendstrahl und Sonne mehr als 10° beträgt.
Schwellen: Eine erhebliche Belästigung ist nicht auszuschließen, wenn die über den Tag akkumulierte Blendzeit aller am Immissionspunkt wirkenden PV-Anlagen 30 min oder die Jahressumme 30 h überschreitet (Abschnitt 7.1, S. 13; Abschnitt 4.1, S. 8). Abschnitt 4.1 nennt zusätzlich eine Grenze der Gesundheitsgefährdung von 1 h je Tag bzw. 60 h je Jahr (S. 9).
Leuchtdichte. Die Richtlinie ordnet Reflexionsgrade realer Module mit 1 % bis 10 % ein (S. 10) und Absolutblendung ab etwa 10⁴ cd/m² (S. 8); bewertet wird dennoch ausschließlich die Dauer.
Ergebnisdarstellung (Abschnitt 11.1, S. 15): tabellarisch Datum, Beginn und Dauer, Anzahl der Blendtage, Dauer am ungünstigsten Tag in Minuten und Jahressumme in Stunden; ergänzend Sonnenstands- oder Balkendiagramme.
Minderung (Kap. 12, S. 16): Neigung oder Ausrichtung ändern, Sichtachse abschatten, Aufstellungsort ändern; Abhilfe an der Quelle hat Vorrang. Entspiegelte, strukturierte oder prismierte Gläser hält die Richtlinie nicht für eine geeignete Maßnahme.
VI.1.5 EnergieSchweiz/Swissolar (Schweiz)
Rechtsrahmen (Leitfaden 2023, Kap. 8.1, S. 34; Anhang 1, S. 38): Anlagen müssen nach dem Stand der Technik reflexionsarm sein (Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV); reflexionsarm bedeutet nicht blendfrei. Richt- oder Grenzwerte für die Intensität kennt die Gesetzgebung nicht.
Schutzgut (S. 39): Wohnräume, Schulen und Spitäler sind jederzeit relevant, Balkone und Gartensitzplätze nur im Sommerhalbjahr, fensterlose Fassaden, Treppenhäuser und Verkehrswege im Garten nicht. Die Werte gelten je einzelnem Beobachtungspunkt in der Wohnzone, nicht für ganze Flächen; in Gewerbezonen gelten mindestens die doppelten Blenddauern als zulässig (S. 41).
Störkriterien (Tabelle in Anhang 1, S. 38). Eine Reflexion gilt als möglicherweise störend, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
| Kriterium | Richtwert | Begründung im Leitfaden |
|---|---|---|
| Winkel zwischen Sonnenstrahl und Blendstrahl | > 20° | darunter kommt die Reflexion aus der Richtung der Sonne |
| Einfallswinkel des Blendstrahls auf das Fenster | > 20° | flacher einfallende Strahlen dringen kaum in den Raum |
| Direktnormalstrahlung (DNI) | > 120 W/m² | Schwelle für Sonnenschein |
| Leistungsdichte des Reflexionsstrahls | > 30 W/m² | schwächere Reflexionen nicht als Blendung werten |
| Leuchtdichte der reflektierenden Fläche | > 50.000 cd/m² | Wert in Überprüfung, voraussichtlich nach unten |
Vorprüfung (S. 39–40): Blendung ist ausgeschlossen, wenn keine Sicht auf die Modulvorderseiten besteht, die Anlage im Schatten liegt, die Geometrie Reflexionen zum Ort ausschließt oder nur fensterlose Fassaden getroffen werden. In der Regel unkritisch sind Anlagen unter 10 m² (Wohnzone) bzw. 100 m² (Gewerbezone), Abstände über 100 m bzw. 50 m, ein Verhältnis von Anlagenausdehnung zu Abstand unter 1/9 oder ein Sichtwinkel unter 6,5°. Sonst ist zu rechnen, bei ganzjährig wolkenlosem Himmel und ohne Bündelaufweitung; der Leitfaden weist darauf hin, dass die wahrnehmbare Blendung wegen der Streuung aufgerauter Gläser länger dauern kann.
Dauer-Richtwerte für Wohnzonen ohne Wolken (S. 40–41):
- höchstens 30 min Blenddauer an beliebig vielen Tagen,
- höchstens 60 min an höchstens 60 Tagen,
- höchstens 120 min an höchstens 20 Tagen,
- höchstens 60 h Blendung im Jahr.
Bewölkung. Die Richtwerte gelten ohne Wolken. PV-GlareCheck rechnet ebenfalls durchgehend mit klarem Himmel (Kap. V); Ergebnis und Richtwerte beruhen damit auf derselben Annahme. Eine Abminderung für Bewölkung bietet die App nicht an. Nach dem Leitfaden verringert sich die jährliche Blenddauer an einem typischen Standort im Schweizer Mittelland um rund die Hälfte, wenn die durchschnittliche Wolkenbedeckung berücksichtigt wird (2023, S. 41).
Wie die vier Punkte zu verknüpfen sind, sagt der Leitfaden nicht ausdrücklich. Die Ausgabe Februar 2021 nannte unter Punkt 4 noch 50 h und für die Vorprüfung 1/8 und 7,5° (Leitfaden 2021, Anhang 1, S. 34–35).
Minderung (S. 41): Anlage versetzen, Anstellwinkel oder Ausrichtung ändern, spezielle Solargläser, Sichtschutz, temporäre Beschattung, Verkleinerung oder Verzicht.
VI.1.6 Einstellungen in PV-GlareCheck
Hinweis zur Anwendung. Die folgenden Einstellungen sind denkbare Interpretationen und Anwendungsbeispiele der Leitfäden, keine verbindliche Umsetzung. Welcher Leitfaden gilt und wie er im Einzelfall korrekt ausgelegt und angewendet wird, ist vom Nutzer eigenständig zu prüfen.
Die Abbildungen stammen aus einem Beispielprojekt bei Wernitz (Brandenburg); die PV-Anlage ist erfunden.
VI.1.6.1 Editor
| Einstellung | LAI | OVE R 11-3 | Swissolar | Kapitel |
|---|---|---|---|---|
| Modultyp der PV-Flächen | „Perfekt verspiegelt“ (Kernblendung) | „Perfekt verspiegelt“ | Dauer: „Perfekt verspiegelt“; Leuchtdichte: Modultyp mit gemessenem Profil in einem zweiten Lauf | Kap. 8 |
| Lage der Betrachtungspunkte | Fenster schutzwürdiger Räume, Terrassen, Balkone; unbebaute Bauflächen am stärksten betroffenen Rand | ungünstigster Punkt der Fassade oder des Wohnumfelds | Fenster; Balkone und Gartensitzplätze | Kap. 9 |
| „Höhe ü. GOK“ | Augenhöhe je Geschoss; unbebaute Flächen 2 m | Augenhöhe je Geschoss; unbebaute Flächen in der möglichen Bauhöhe | Augenhöhe je Geschoss | Kap. 9 |
| Sichtfeld | aus | aus | Richtung = Fensternormale, „H±“ 70°, „V-Boden“ und „V-Oben“ 70° (Näherung) | Kap. 9 |
| Verdeckung | Gebäude, Mauern, Wälle, Bewuchs als Hindernisse; Gelände über Geländeverdeckung | wie LAI | wie LAI | Kap. 10, Kap. 6 |
| Weitere PV-Anlagen | als eigene PV-Flächen erfassen (Summe) | als eigene PV-Flächen erfassen (Summe) | nicht geregelt | Kap. 7 |
VI.1.6.2 Mögliche Filterkombinationen
Die Tabelle zeigt je Leitfaden eine mögliche Filterkombination. Aufgeführt sind die Filter, die sich aus dem Leitfaden ableiten lassen, und Filter, die ein neuer Bericht eingeschaltet hat und die dafür ausgeschaltet werden. Weitere Filter (Kap. V.8) können im Ermessen des Nutzers ergänzt werden, wenn sie fachlich begründet sind. Die Filter werden im Bericht je Gruppe unter „Auswertungsmethodik“ mit „Filter ändern“ gesetzt (Kap. 14, Kap. V.8). „Als Preset speichern“ hält eine Einstellung fest, „Zusätzlich anwenden auf:“ im Dialog überträgt sie auf andere Gruppen. Die Filter verändern nur die Auswertung; eine neue Simulation ist nicht nötig.
| Filter („Auswertungsmethodik“) | LAI | OVE R 11-3 | Swissolar 2023 |
|---|---|---|---|
| „PV-Fläche verschattet“ | an | an | an |
| „Reflexion durch Hindernis blockiert“ | an | an | an |
| „Außerhalb Sichtfeld“ | ohne Wirkung (kein Sichtfeld) | ohne Wirkung (kein Sichtfeld) | an (Sichtfeld wie in VI.1.7.3) |
| „Leuchtdichte“ ≥ | aus | aus | 50.000 cd/m² (nur mit realem Modulprofil aussagekräftig) |
| „Sonnenüberlagerung“ ≤ | 10° | 10° | 20° |
Hinweise zur Tabelle:
- Der Filter „Leuchtdichte“ ist in einem neuen Bericht mit 30.000 cd/m² eingeschaltet. LAI und OVE kennen kein Intensitätskriterium; mit „Perfekt verspiegelt“ bleibt der Filter zwar wirkungslos, für eine eindeutige Dokumentation kann er ausgeschaltet werden.
- „Sonnenüberlagerung“ nimmt je PV-Fläche den Beitrag eines Zeitschritts heraus, in dem der Winkel α zwischen Sonnenmitte und Reflexionsmitte höchstens den eingestellten Wert erreicht. Das entspricht genau der OVE (gewertet ab mehr als 10°). Die LAI wertet ab 10° einschließlich; der Unterschied betrifft nur Zeitschritte mit exakt 10°.
- Die PV-Flächen-Auswahl unter „PV-Flächen“ kann den Beitrag einzelner Flächen zeigen. Für die Summe aller umliegenden Anlagen nach LAI und OVE bleiben alle Flächen eingeschlossen; bestehende Nachbaranlagen können als eigene PV-Flächen erfasst werden.
VI.1.6.3 Richtwerte und Auswertungsgrößen
| Größe im Bericht | Bezug zur Richtlinie |
|---|---|
| „Max. tägliche Blendung“ (min) | LAI ≥ 30 min/Tag, OVE > 30 min/Tag, Swissolar Staffel 30/60/120 min |
| „Gesamte Blenddauer pro Jahr“ (min) | LAI ≥ 1.800 min (30 h), OVE > 1.800 min, Swissolar 2023 höchstens 3.600 min (60 h) |
| „Tage >0 / >30 / >60 / >120 min Blendung“ | OVE: Anzahl der Blendtage; Swissolar: Tage über 30, 60 und 120 min |
| „Blendzeitpunkte (Tag × Uhrzeit)“ | Datum, Beginn und Dauer (OVE 11.1); Lage im Tagesverlauf (LAI 6–22 Uhr für Außenflächen), Lage im Jahr (Swissolar: Sommerhalbjahr für Balkone) |
| „Tägliche Blenddauer“ | Verlauf über das Jahr, Vergleich mit 30 min/Tag |
| „Max. Leuchtdichte“, „Max. Beleuchtungsstärke“ | nur Swissolar und nur mit realem Modulprofil |
Die Blenddauer zählt jeden Zeitschritt einmal, auch wenn mehrere PV-Flächen gleichzeitig reflektieren. Ein Strich „—“ in der Tabelle bedeutet, dass keine Reflexion aufgetreten ist; „0“ bedeutet, dass Reflexionen auftraten, aber durch die Filter entfernt wurden.
Eine mögliche Lesart der Schweizer Staffel mit den Spalten des Berichts: Tage über 120 min dürfen nicht auftreten, Tage über 60 min höchstens an 20 Tagen, Tage über 30 min höchstens an 60 Tagen, die Jahressumme höchstens 3.600 min. Der Leitfaden legt diese Verknüpfung nicht fest.
VI.1.7 Hinweise
VI.1.7.1 Betroffene Gebäude eingrenzen
Die Voranalyse („Reflexions-Voranalyse“, Kap. 11) zeigt überschlägig, welche Bereiche Reflexionen der PV-Flächen im Jahresverlauf erreichen können. Der dargestellte Bereich hängt von den Einstellungen dort ab, etwa vom „Winkelfilter (Reflexionsrichtung)“ und der „Min. Sonnenhöhe“. Die Lageregeln der LAI (Abstand ca. 100 m, Himmelsrichtung) und die Vorprüfung des Schweizer Leitfadens prüft die App nicht selbsttätig.
VI.1.7.2 Betrachtungspunkte setzen
Betrachtungspunkte (Betrachtungspunkt / BP, Kap. 9) stehen in Gruppen. Punkte einer Gruppe werden im Bericht gemeinsam gefiltert und ausgewertet. Für Anwohner kann je Gebäude, Fassade oder Geschoss eine Gruppe angelegt werden („Neue Gruppe“), die Punkte über „Einzelpunkte setzen“, „Punkte entlang einer Linie“ oder „Punkte aus KML importieren“.
- Lage: an den Fenstern schutzwürdiger Räume, an Balkonen und Terrassen, jeweils an der der Anlage zugewandten Seite; nach OVE am ungünstigsten Punkt.
- Höhe: Die „Höhe ü. GOK“ ist die Augenhöhe über der GOK. Ein Wert ist für jeden Punkt Pflicht; die App setzt keinen Vorgabewert. In die Höhe gehen die Geschosse ein; die Leitfäden nennen dafür keine Werte. Für unbebaute Bauflächen nennt die LAI 2 m über Grund, die OVE die baurechtlich mögliche Bauhöhe. In „Punkte und Höhen“ überträgt „Für alle:“ (Feld „Höhe“) einen Wert auf alle Punkte der Gruppe.
- Mehrere Geschosse: „Gruppe duplizieren“ legt eine Kopie der Gruppe an; in der Kopie wird die Höhe für das andere Geschoss gesetzt. Jedes Geschoss erscheint im Bericht als eigene Gruppe.
VI.1.7.3 Sichtfeld nach Swissolar
LAI und OVE kennen kein Sichtfeld. Ohne aktives Sichtfeld wertet die App alle Richtungen (Sichtfeld / FOV, Kap. V.6).
Das Schweizer Kriterium „Einfallswinkel des Blendstrahls auf das Fenster > 20°“ kann über ein Sichtfeld in Fensterrichtung angenähert werden: Ein Strahl, der steiler als 20° auf die Fensterebene trifft, liegt weniger als 70° von der Fensternormalen entfernt. Im Menü „Sichtfelder“ der Gruppe wird dazu je Punkt „Sichtrichtung“ auf den Azimut der Fensternormalen (Blick aus dem Fenster) gesetzt, „Neigung“ auf 0°, „H±“ auf 70° und „V-Boden“ sowie „V-Oben“ auf 70°, und der Schalter „Aktiv“ eingeschaltet. Die Werte H±, V-Boden und V-Oben werden dabei ausdrücklich eingetragen; der Bericht weist sie je Punkt unter „Blickfeld-Parameter“ aus.
VI.1.7.4 Verdeckung
Gebäude, Mauern, Wälle und Bewuchs zwischen Anlage und Immissionsort können als Hindernis erfasst werden (Kap. 10.1), Geländekuppen über die Geländeverdeckung (Kap. 6). Ohne diese Angaben rechnet die App mit freier Sicht.
VI.1.7.5 Modultyp und Varianten
Der Modultyp wird je PV-Fläche im Editor gewählt und steht damit vor der Simulation fest (Kap. 8).
- LAI, OVE und die Dauerberechnung nach Swissolar setzen spiegelnde Module ohne Bündelaufweitung an (LAI, Anhang 2 Nr. 4, S. 24; OVE, Kap. 9, S. 14; Leitfaden 2023, Anhang 1, S. 40). Das kann mit dem Modultyp „Perfekt verspiegelt“ abgebildet werden: Spiegelnde Reflexion ohne Aufweitung, die Reflexion hat die Größe der Sonnenscheibe (0,53°), ihre Leuchtdichte ist die der Sonne. Gegenüber einer punktförmigen Sonne verlängert die Sonnenscheibe jede Blendphase an Beginn und Ende um etwa eine Minute (Abschnitt VI.1.3).
- Das Leuchtdichtekriterium nach Swissolar setzt reale Reflexionseigenschaften voraus. Es kann nur mit einem Modultyp mit gemessenem Modulprofil geprüft werden. Mit „Perfekt verspiegelt“ liegt jede Reflexion bei der Leuchtdichte der Sonne; Leuchtdichteschwellen sind dann ohne Aussage.
- Reale Module reflektieren mit Bündelaufweitung; die Reflexion ist breiter als die Sonnenscheibe und dauert länger. Der Schweizer Leitfaden weist selbst auf diesen Unterschied hin (2023, S. 40).
Beide Ansätze lassen sich als Versionen nebeneinander rechnen, etwa über die „Batch-Analyse“ mit dem Merkmal „Modultyp“ (Kap. 13). Die Blenddauer mit „Perfekt verspiegelt“ wird häufig als Kernblendung bezeichnet; die Blenddauer mit einem realen Modultyp schließt zusätzlich die gestreute Reflexion ein und ist länger.
VI.1.7.6 Simulation
Die Simulation rechnet ein ganzes Jahr in Zeitschritten von 1 min, an jedem Tag mit wolkenlosem Himmel (Kap. 12, Kap. V.1). Das entspricht dem astronomischen Ansatz aller drei Leitfäden. Die Uhrzeiten im Bericht sind Standardzeit ohne Sommerzeit.
VI.1.7.7 Grenzen der Abbildung
- Tageszeit und Jahreszeit: Die Beschränkung der LAI auf 6:00–22:00 Uhr für Terrassen und Balkone und die Schweizer Beschränkung von Balkonen auf das Sommerhalbjahr sind nicht als Filter verfügbar. Sie können aus „Blendzeitpunkte (Tag × Uhrzeit)“ abgelesen werden; die Uhrzeiten sind Standardzeit.
- Strahlungskriterien: Für DNI > 120 W/m² und die Leistungsdichte des Reflexionsstrahls > 30 W/m² nach Swissolar gibt es keinen Filter. Die App rechnet mit einer Klarhimmel-Direktstrahlung (Kap. V.1); „Min. Sonnenhöhe“ ist keine gleichwertige Ersatzgröße.
- Einfallswinkel aufs Fenster: Das Sichtfeld ist ein Rechteck in Azimut und Höhe, das Schweizer Kriterium ein Kegel um die Fensternormale. Die Ecken des Rechtecks reichen weiter als 70° von der Normalen; mit H± 70° und V 70° werden daher alle Reflexionen gewertet, die das Kriterium erfüllen, dazu Reflexionen in den Ecken, die es nicht erfüllen.
- Gewerbezonen: Die doppelten Blenddauern nach Swissolar haben keine eigenen Spalten; sie können aus „Tägliche Blenddauer“ abgelesen werden.
- Zwei Modellannahmen in einem Lauf: Dauer ohne Bündelaufweitung und Leuchtdichte realer Module (Swissolar) lassen sich nicht in einer Simulation verbinden; dafür sind zwei Läufe nötig.
- Sonnenüberlagerung bei ausgedehnten Quellen: Der Winkel α wird je Zeitschritt und PV-Fläche als Mittel über die reflektierenden Bereiche gebildet. Bei sehr ausgedehnten Reflexionen kann ein Teil der Quelle näher an der Sonne liegen als der Mittelwert.
- Lage- und Größenregeln: Abstandsgrenzen, Himmelsrichtungen sowie die Größen- und Winkelgrenzen der Schweizer Vorprüfung werden nicht automatisch geprüft.
- Verdeckung: Nur erfasste Hindernisse und das Geländemodell verdecken. Vegetation ändert sich über das Jahr; die App bildet Hindernisse ganzjährig gleich ab (Kap. VII).
VI.1.7.8 Einstellungen im Bericht
Der Bericht weist die verwendeten Einstellungen selbst aus (Kap. 14):
- die Filter je Gruppe als Filterkarten unter „Auswertungsmethodik“,
- je Betrachtungspunkt Position, Geländehöhe, Beobachterhöhe und gegebenenfalls das Sichtfeld im Kapitel „Betrachtungspunkte“,
- Modultypen mit Kennlinien im Anhang,
- Version und Rechenstand auf dem Deckblatt.
Werden „Perfekt verspiegelt“ und ein realer Modultyp gerechnet, entstehen zwei Versionen mit je eigenem Bericht (Abschnitt VI.1.7.5).
VI.1.8 Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Beschluss vom 13.09.2012, Stand 08.10.2012, Anhang 2 Stand 03.11.2015, Formelkorrektur 03/2018.
- OVE Österreichischer Verband für Elektrotechnik: OVE-Richtlinie R 11-3 „Blendung durch Photovoltaikanlagen“, Ausgabe 2016-11-01; Zurückziehung: OVE Standardization News 1/2025, S. 1.
- EnergieSchweiz/Swissolar: Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen, Ausgabe Juni 2023 (Vorgänger Februar 2021).
- EnergieSchweiz: Stand der Technik zu blendarmen Oberflächen bei PV-Modulen, Oktober 2024 (Vorschläge zur Fortschreibung, nicht verbindlich).