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VI.3Bahnverkehr

Kurz gesagt

Im Bahnverkehr geht es um Triebfahrzeugführer, die Strecke und Signale erkennen müssen. Für Deutschland nennen die ausgewerteten Quellen keine eigenen Vorgaben; die Kriterien des Eckpunktepapiers für Straßen können sinngemäß herangezogen werden. In Österreich ist Blendung nach der OVE R 11-3 an Signalen und Eisenbahnkreuzungen unzulässig. Abgebildet wird das mit Betrachtungspunkten entlang des Gleises. Hinweise auf weitere Leitfäden nehmen wir gern unter info@pv-glarecheck.com entgegen.

VI.3.1 Schutzgut und typische Blendsituationen

Beobachter ist der Triebfahrzeugführer. Seine Blickrichtung folgt dem Gleis; er muss die Strecke und die Signalbilder von Form- und Lichtsignalen sicher erkennen. Eine Reflexion kann ihn wie einen Fahrzeugführer auf der Straße blenden (Kap. VI.2) und zusätzlich ein Signal überstrahlen, wenn sie aus derselben Richtung kommt wie das Signal.

Situationen, in denen störende Blendwirkungen auftreten können:

  • Strecken, die parallel oder schräg zu einer Anlage verlaufen, bei tief stehender Sonne in Fahrtrichtung,
  • Signale, die vom Triebfahrzeugführer aus vor einer PV-Fläche erscheinen,
  • Eisenbahnkreuzungen (Bahnübergänge), an denen auch Straßenverkehr betroffen ist,
  • Bahnhöfe und Haltestellen mit Signalen in der Nähe von Dach- oder Fassadenanlagen.

VI.3.2 Richtlinien auf einen Blick

Eckpunktepapier FBA (sinngemäß) OVE R 11-3 (Österreich)
Geltung Bundesfernstraßen; Schienenwege sind nicht Gegenstand Schienenfahrzeugverkehr, Abschnitt 6.2.2
Unzulässige Bereiche keine Angabe für Schienenwege Signale (Form- und Lichtsignale) und Eisenbahnkreuzungen gemäß ÖBB-DV V2
Relevantes Sichtfeld ±30° um die Hauptblickrichtung, zentral ±10° (für Straßen) keine Angabe
Leuchtdichte nicht erheblich bei ≤ 30.000 cd/m² keine Angabe
Größe der Quelle nicht erheblich bei vertikaler Größe ≤ 0,30° außerhalb ±10° keine Angabe
Sonnenüberlagerung nur bei Sonnenhöhe ≤ 5° keine Angabe
Augenhöhe Pkw 1,0 m, Lkw mindestens 2,7 m; für Triebfahrzeugführer keine Angabe keine Angabe
Signale keine Angabe Signalbilder dürfen weder durch auftreffende Reflexionen noch durch reflektierende Flächen hinter dem Signal beeinflusst werden
Zweifelsfall Bewertung im Einzelfall Beurteilung durch einen eisenbahntechnischen Sachverständigen

Anforderungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen enthalten die ausgewerteten Quellen nicht. Die RVS 05.06.11 regelt im Umfeld von Eisenbahnkreuzungen nur Informations- und Werbeträger (Abschnitt 4.6, S. 12), nicht PV-Anlagen.

VI.3.3 Eckpunktepapier des Fernstraßen-Bundesamts (sinngemäß)

Das Eckpunktepapier gilt für Bundesfernstraßen (Kap. 1, S. 3) und nennt Schienenwege nicht. Seine Kriterien beschreiben die Blendung eines Fahrzeugführers mit Blick in Fahrtrichtung und lassen sich deshalb sinngemäß auf Triebfahrzeugführer übertragen:

  • relevantes Sichtfeld ±30° um die Hauptblickrichtung, zentraler Sehbereich ±10° (Kap. 3, S. 5),
  • Ausschlusskriterien Leuchtdichte ≤ 30.000 cd/m², vertikale Größe ≤ 0,30° außerhalb ±10°, Sonnenüberlagerung bei Sonnenhöhe ≤ 5° (Kap. 3, S. 6),
  • Berechnung ganzjährig mit höchstens 5 min Auflösung, modultypische Reflexion mit Bündelaufweitung (Kap. 4, S. 6–7).

Die Einzelheiten stehen in Kap. VI.2, Abschnitt VI.2.3. Nicht übertragbar ist die Begründung der Sonnenüberlagerung über die Sonnenblende im Fahrzeug, wenn das Triebfahrzeug keine vergleichbare Blende hat.

VI.3.4 OVE R 11-3, Abschnitt 6.2.2 (Österreich)

Im Schienenfahrzeugverkehr sind Blendungen unzulässig (Abschnitt 6.2.2, S. 12):

  • bei Signalen (Form- und Lichtsignale) für den Bahnverkehr,
  • bei Eisenbahnkreuzungen gemäß ÖBB-DV V2.

Die Erkennbarkeit von Signalbildern in Verkehrsstellen (Bahnhöfen, Haltestellen) darf weder durch auftreffendes Licht aus Reflexionen noch durch reflektierende Flächen hinter den Signalen beeinflusst werden. Im Zweifelsfall ist eine Beurteilung durch einen eisenbahntechnischen Sachverständigen erforderlich. Die Richtlinie ist formell zurückgezogen, wird in Österreich aber inoffiziell oft noch zur Orientierung angewendet (Kap. VI.1).

VI.3.5 Einstellungen in PV-GlareCheck

Hinweis zur Anwendung. Die folgenden Einstellungen sind denkbare Interpretationen und Anwendungsbeispiele, keine verbindliche Umsetzung. Ob und wie ein Leitfaden auf Schienenwege übertragen und im Einzelfall korrekt angewendet wird, ist vom Nutzer eigenständig zu prüfen.

VI.3.5.1 Editor

Einstellung Abbildung Kapitel
Modultyp der PV-Flächen realer Modultyp mit gemessenem Profil (Bündelaufweitung), wie im Straßenverkehr Kap. 8
Betrachtungspunkte „Punkte entlang einer Linie“ auf dem Gleis, je Fahrtrichtung eine Gruppe; dichter vor Signalen und Eisenbahnkreuzungen Kap. 9
„Höhe ü. GOK“ Augenhöhe des Triebfahrzeugführers; als grober Orientierungswert ca. 2,5 m über Schienenoberkante, die ausgewerteten Quellen nennen keinen Wert Kap. 9
Sichtfeld „Sichtfelder aktivieren und entlang der Linie ausrichten“; „H±“ 30° Kap. 9
Signale eigener Betrachtungspunkt vor dem Signal mit Blickrichtung auf das Signal; Auswertung über „Min. Abstand Blickachse“ Kap. 9
Verdeckung Lärmschutzwände, Einschnitte, Bauwerke als Hindernisse; Geländeverdeckung Kap. 10, Kap. 6
Seitenansicht: Augenhöhe des Triebfahrzeugführers, grober Orientierungswert ca. 2,5 m über Schienenoberkante
Augenhöhe des Triebfahrzeugführers, grober Orientierungswert: ca. 2,5 m über Schienenoberkante; die ausgewerteten Quellen nennen keinen Wert. In der App ist das die „Höhe ü. GOK“ des Betrachtungspunkts.

Höhenbezug. Die App bezieht die GOK aus den Höhendaten (Kap. 6). Auf Dämmen, Brücken und in Einschnitten weicht das Gelände von der Schienenoberkante ab; Sprünge der GOK zwischen benachbarten Punkten in „Punkte und Höhen“ deuten darauf hin. Dort kann „GOK automatisch berechnen“ ausgeschaltet und die Höhe der Schienenoberkante von Hand eingetragen werden.

VI.3.5.2 Mögliche Filterkombinationen

Bei sinngemäßer Anwendung des Eckpunktepapiers ist eine mögliche Filterkombination dieselbe wie im Straßenverkehr (VI.2.6.2): „Außerhalb Sichtfeld“ an, „Leuchtdichte“ ≥ 30.000 cd/m², „Vertikale Blendquelle“ ≤ 0,3° mit „AUSSER“ „Abstand zur Blickachse <“ 10° (horizontal), „Sonnenüberlagerung“ mit „+ niedrige Sonne ≤“ 5°, geometrische Filter an. Für Signale und Eisenbahnkreuzungen nennt die OVE R 11-3 keinen Schwellenwert, sondern bezeichnet Blendung dort als unzulässig. Weitere Filter können im Ermessen des Nutzers ergänzt werden, wenn sie fachlich begründet sind.

VI.3.5.3 Auswertungsgrößen

Die Auswertungsgrößen entsprechen denen im Straßenverkehr (VI.2.6.3). Für Signale ist „Min. Abstand Blickachse“ maßgeblich: Er zeigt, wie nah eine Reflexion an der Blickrichtung auf das Signal liegt.

VI.3.6 Hinweise

  • Bewegter Beobachter: Jeder Betrachtungspunkt ist ortsfest; die Zeit, in der ein vorbeifahrender Triebfahrzeugführer eine Reflexion sieht, wird nicht unmittelbar ausgewiesen (Kap. VI.2, Abschnitt VI.2.7.8).
  • Fahrzeug: Führerstandsfenster, Sonnenschutz und Scheibentönung werden nicht nachgebildet.
  • Oberleitung und Masten wirken nur als Hindernis, wenn sie erfasst sind.
  • Signale: Ob eine Reflexion ein Signalbild beeinträchtigt, hängt von Lage, Leuchtdichte und Größe der Quelle im Verhältnis zum Signal ab. Die App liefert Richtung und Intensität; ob ein Signalbild beeinträchtigt ist, bewertet sie nicht.

VI.3.7 Quellen

  • OVE: OVE-Richtlinie R 11-3 „Blendung durch Photovoltaikanlagen“, Ausgabe 2016-11-01 (zurückgezogen 2024-12-01), Abschnitt 6.2.2.
  • Fernstraßen-Bundesamt: Eckpunktepapier Photovoltaik – Blendwirkungen und Blendgutachten, Stand November 2025.
  • Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV): RVS 05.06.11 Visuelle Störwirkungen, Ausgabe 01.12.2011, Abschnitt 4.6.

Siehe auch