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VI.2Straßenverkehr

Kurz gesagt

Im Straßenverkehr steht nicht die Dauer im Vordergrund, sondern ob eine Reflexion im Blickfeld eines Fahrzeugführers auftritt, wie nah an der Blickrichtung und wie hell. Für Bundesfernstraßen in Deutschland gilt das Eckpunktepapier des Fernstraßen-Bundesamts; in Österreich wird die OVE R 11-3 herangezogen. Beide lassen sich mit Sichtfeldern und Filtern abbilden. Hinweise auf weitere Leitfäden nehmen wir gern unter info@pv-glarecheck.com entgegen.

VI.2.1 Schutzgut und typische Blendsituationen

Bei Straßen geht es um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Der Beobachter bewegt sich, seine Blickrichtung folgt im Wesentlichen der Fahrtrichtung, und eine Reflexion wirkt in dem Augenblick, in dem sie im Blickfeld liegt. Anders als bei Anwohnern (Kap. VI.1) steht deshalb nicht eine Belästigungsdauer im Vordergrund, sondern die Frage, ob eine Reflexion im relevanten Sichtfeld auftritt, wie nah sie an der Blickachse liegt, wie hell und wie groß sie erscheint.

Das Fernstraßen-Bundesamt unterscheidet zwei Mechanismen (Eckpunktepapier, Kap. 3, S. 5):

  • Absolutblendung: Beim direkten Blick in eine reflektierende Fläche mit mehr als 30.000 bis 100.000 cd/m² führt sie innerhalb kurzer Zeit (unter 1 s) zu Schutzreaktionen, Nachbildern und gegebenenfalls kurzzeitiger Blindheit. Die Fixationspunkte liegen im Allgemeinen im zentralen Sehbereich von horizontal ±10° um die Hauptblickrichtung.
  • Relativblendung: Eine nicht fixierte reflektierende Fläche im relevanten Sehbereich von horizontal ±30° kann bei länger anhaltender Blendung (über 1 s) ablenken und durch Streulicht im Auge die Kontrastwahrnehmung mindern. Das Risiko sinkt mit dem Winkelabstand zur Blickachse und steigt mit Größe und Helligkeit der Fläche sowie mit der Zeit, in der derselbe Winkelabstand im Streckenverlauf bestehen bleibt.
Draufsicht: relevantes Sichtfeld ±30° und zentraler Sehbereich ±10° um die Fahrtrichtung
Relevantes Sichtfeld (±30°) und zentraler Sehbereich (±10°) nach dem Eckpunktepapier, Kap. 3, S. 5.

Situationen, in denen störende Blendwirkungen auftreten können:

  • Fahrbahnen, die parallel oder schräg zu einer Anlage verlaufen, bei tief stehender Sonne in Fahrbahnrichtung,
  • Anlagen unmittelbar an der Fahrbahn, die Reflexionen flach entlang der Straße werfen,
  • Kurven, in denen die Blickrichtung vom momentanen Fahrweg abweicht,
  • Beschleunigungsstreifen, Zu- und Abfahrten, Einmündungen und Kreuzungen mit Seiten- und Schulterblicken,
  • Lkw-Fahrer, die höher sitzen als Pkw-Fahrer und über Sichtschutz hinwegsehen können,
  • Brücken, Dämme und Einschnitte, die die Augenhöhe gegenüber dem Gelände verändern,
  • Nachführsysteme in Park-, Fehler- oder Sonderstellung.

VI.2.2 Richtlinien auf einen Blick

Eckpunktepapier FBA (Deutschland) OVE R 11-3 (Österreich) RVS 05.06.11 (Österreich)
Fassung, Status Stand November 2025, Fortschreibung angekündigt; dazu „Erforderliche Unterlagen“, Stand Januar 2025 Ausgabe 01.11.2016; zum 01.12.2024 zurückgezogen, inoffiziell oft noch zur Orientierung angewendet Merkblatt, Ausgabe 01.12.2011; regelt Informations- und Werbeträger, nicht PV
Geltung PV-Anlagen an Bundesfernstraßen; andere Straßen nicht Gegenstand Verkehrsträger allgemein Fahrzeuglenker an Straßen
Relevantes Sichtfeld ±30° um die Hauptblickrichtung; erweitert an Zusammenführungen, Zu- und Abfahrten Kegel von etwa 30° zur Hauptblickrichtung 30°-Sichtkegel (halber oder ganzer Winkel nicht festgelegt)
Zentraler Sehbereich ±10° keine Angabe keine Angabe
Leuchtdichte nicht erheblich bei ≤ 30.000 cd/m² keine Schwelle keine Angabe für Reflexionen
Größe der Quelle nicht erheblich bei vertikaler Größe ≤ 0,30° außerhalb ±10° keine Angabe keine Angabe
Sonnenüberlagerung nur bei Sonnenhöhe ≤ 5°; kein Winkel genannt keine Angabe für Verkehr keine Angabe
Beleuchtungsstärke als Intensitätsgröße genannt, ohne Schwelle keine Angabe ≤ 1 lx für beleuchtete Informationsträger im Sichtkegel
Dauer kein Grenzwert; Dauer und Zeiträume sind darzustellen keine Zeitschwelle für Verkehr keine Angabe
Augenhöhe Pkw 1,0 m, Lkw mindestens 2,7 m über Straßenoberkante keine Angabe Lkw ca. 2,5 bis 3,0 m
Zeitauflösung höchstens 5 min, ganzjährig keine Angabe keine Angabe
Modul modultypische Reflexion mit Bündelaufweitung keine eigene Angabe für Verkehr keine Angabe
Verdeckung nur dauerhafte Hindernisse; Straßenbegleitgrün zählt nicht keine Angabe keine Angabe
Besondere Stellen Zusammenführungen, Zu- und Abfahrten, Verkehrsbeeinflussungsanlagen Blendung an Kreuzungen, Querungen, Unfallhäufungsstellen und Verflechtungsstrecken unzulässig keine Angabe

Fundstellen stehen in den Abschnitten VI.2.3 bis VI.2.5. Der Schweizer Leitfaden von EnergieSchweiz/Swissolar enthält keine Regeln für Straßen.

Das Eckpunktepapier gilt für Blendgutachten und gutachterliche Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen an Bundesfernstraßen (Eckpunktepapier, Kap. 1, S. 3). Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen enthält keine der hier ausgewerteten Quellen eigene Vorgaben; ob das Eckpunktepapier sinngemäß herangezogen wird, entscheidet der Nutzer.

Nicht geregelt sind in allen Quellen: ein vertikales Sichtfeld, der Abstand der Betrachtungspunkte entlang der Strecke, die Fahrzeuggeometrie (Sonnenblende, Dachkante, A-Säule; außer dem Hinweis auf die Blende im Fahrzeug) und eine Minderung durch Bewölkung. Schienenwege sind nicht Gegenstand des Eckpunktepapiers (Kap. VI.3).

VI.2.3 Eckpunktepapier des Fernstraßen-Bundesamts (Deutschland)

Anlass und Schutzzonen. Bei PV-Anlagen auf Bestandteilen der Bundesfernstraßen und in den Schutzzonen des § 9 FStrG sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu betrachten (Kap. 1, S. 2). Nach den Antragshinweisen reicht die Anbauverbotszone 40 m (Bundesautobahnen) bzw. 20 m (Bundesstraßen in Bundesverwaltung) und die Anbaubeschränkungszone 100 m bzw. 40 m, jeweils gemessen ab dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (Erforderliche Unterlagen, S. 1).

Wann geprüft wird (Kap. 2, S. 3–4). Eine Prüfung ist für alle Anlagen erforderlich, die von Verkehrsteilnehmenden auf Bundesfernstraßen eingesehen werden können oder potenziell einsehbar sind. Ein Blendgutachten kann gefordert werden, wenn Reflexionen in Richtung der Fahrbahn möglich sind, die Anlage in Sichtweite liegt oder Topografie oder Modulhöhe zu Beeinträchtigungen führen können. Eine fachliche Stellungnahme genügt, wenn dauerhafte Hindernisse (etwa Lärmschutzwände oder Böschungen) alle Sichtachsen auf alle Anlagenteile unterbrechen oder die Modulvorderseiten wegen Topografie oder Ausrichtung nicht sichtbar sind. Straßenbegleitgrün gilt nicht als dauerhaftes Hindernis, weil es gepflegt wird und seine Abschirmung nicht zuverlässig ist. Auch nach den Antragshinweisen bleibt vorhandene Vegetation als Blendschutz grundsätzlich außer Betracht; dichte und dauerhafte Vegetation wie Wälder kann geeignet sein (Erforderliche Unterlagen, S. 2).

Ausgangshypothese (Kap. 3, S. 5). Blendwirkungen sind nicht auszuschließen, wenn unter Berücksichtigung aller Sonnenpositionen eines Jahres Reflexionen im relevanten Sichtfeld von ±30° um die Hauptblickrichtung auftreten. Die Leuchtdichte von Standardmodulen mit leicht strukturierter Oberfläche und Antireflexbeschichtung liegt in der Regel weit über 100.000 cd/m²; Reflexionen sind deshalb im ersten Schritt als relevant zu betrachten. Auf geraden Abschnitten kann angenommen werden, dass die Hauptblickrichtung dem Straßenverlauf folgt. Bei erhöhtem Blickbedarf ist die Annahme zu erweitern: an Beschleunigungsstreifen und Zusammenführungen (seitliche Blicke auf den einfädelnden Fahrstreifen), an Zu- und Abfahrten und in weiteren komplexen Situationen, etwa im Bereich von Verkehrsbeeinflussungsanlagen (S. 5–6). Die Antragshinweise fordern einen Sichtwinkel von mindestens ±30° in Blickrichtung (Erforderliche Unterlagen, S. 2).

Ausschluss relevanter Blendwirkungen (Kap. 3, S. 6). Eine Reflexion im relevanten Sichtfeld kann als nicht erheblich beeinträchtigend eingestuft werden, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

Kriterium Inhalt
Leuchtdichte reflektierende Fläche mit ≤ 30.000 cd/m²
Größe der Quelle vertikale Größe der Blendquelle im Sichtfeld außerhalb des zentralen Sehbereichs (±10°) ≤ 0,30°
Sonnenüberlagerung die Sonne überlagert die Blendwirkung; da Sonnenblendung in der Regel mit der Blende im Fahrzeug reduziert werden kann, erst bei sehr tiefen Sonnenständen (Höhe ≤ 5°)
Winkelabstand und Intensität Reflexionen im relevanten Sehbereich, die wegen ihres Winkelabstands zur Hauptblickrichtung und ihrer Intensität zu keiner relevanten Blendwirkung führen
Weitere Aspekte möglich, aber plausibel und fundiert darzulegen
Ablauf: Reflexion im Sichtfeld ±30°? Sonne höchstens 5° hoch? Leuchtdichte höchstens 30.000 cd/m²? Außerhalb ±10° und höchstens 0,3° hoch? Sonst Einzelfallbewertung
Ausschlusskriterien des Eckpunktepapiers als Ablauf. Trifft ein Kriterium zu, kann die Reflexion als nicht erheblich eingestuft werden; sonst ist sie im Einzelfall zu bewerten.

Für die Sonnenüberlagerung nennt das Eckpunktepapier nur die Sonnenhöhe, keinen Winkel zwischen Sonne und Reflexion.

Anforderungen an die Berechnung (Kap. 4, S. 6–7):

  • ganzjährige Betrachtung mit einer zeitlichen Auflösung von mindestens 5 Minuten,
  • Bestimmung des Einfallswinkels der Reflexionen in das Sichtfeld der fahrzeugführenden Person,
  • Bestimmung der Reflexionsintensität (zum Beispiel Beleuchtungsstärke nahe dem Auge, Leuchtdichte) für Reflexionen im relevanten Sichtfeld,
  • Rechnung mit Standardwerten oder nachgewiesenen modulspezifischen Reflexionseigenschaften; modultypische Reflexionen einschließlich Bündelaufweitung sind zu berücksichtigen,
  • Reflexionsrichtungen und -zeiten aus Modulneigung und -ausrichtung; der Einfluss von Querneigungen aufgrund von Gefälle auf der PV-Fläche ist zu berücksichtigen und darzustellen,
  • Betrachtungspunkte mit Augenpunkthöhen über der Straßenoberkante: Pkw 1,0 m, Lkw mindestens 2,7 m; ausreichend präzise Höhendaten.

Als Ergebnis verlangt das Papier die Winkelbereiche im Sichtfeld mit Reflexionen, Dauer und Zeiträume der Reflexionen je Betrachtungspunkt und, falls Reflexionen im relevanten Sichtfeld auftreten, eine detaillierte Bewertung (S. 7).

Nachführsysteme (S. 9): zu betrachten sind die ordnungsgemäße Nachführung einschließlich Backtracking sowie Park-, Fehler- und Sonderpositionen (etwa für Grünpflege oder landwirtschaftliche Bewirtschaftung).

Minderung (Kap. 5, S. 8): bauliche Maßnahmen wie Unterbrechung der Sichtachsen oder geänderte Modulausrichtung, angepasste Nachführstrategie oder Parkposition, Blendschutzmaßnahmen einschließlich blendarmer Module mit einer Leuchtdichte der Reflexionen im relevanten Sichtfeld von ≤ 30.000 cd/m² bei allen Sonnenständen. Maßnahmen auf den Bundesfernstraßen und ihren Bestandteilen sind nicht zulässig.

VI.2.4 OVE R 11-3 (Österreich)

Für Fahrzeuglenker ist ein Kegel von etwa 30° zur Hauptblickrichtung besonders bedeutsam; Reflexe quer zur Fahrtrichtung beeinträchtigen die Sehleistung nicht, können aber ablenken (Abschnitt 4.2, S. 9–10). Unter Verweis auf RVS 05.06.12 ist Blendung an Kreuzungen, Querungen, Unfallhäufungsstellen, Verflechtungsstrecken und Stellen mit Geschwindigkeitsunterschieden unzulässig; tritt sie dennoch auf, ist die Planung zu ändern oder ein verkehrstechnischer Sachverständiger beizuziehen (Abschnitt 6.2.1, S. 12; Abschnitt 7.2, S. 13). Die Richtlinie ist formell zurückgezogen, wird in Österreich aber inoffiziell oft noch zur Orientierung angewendet (siehe Kap. VI.1).

VI.2.5 RVS 05.06.11 (Österreich)

Das Merkblatt regelt Standorte von Informations- und Werbeträgern und deren Licht; Photovoltaik nennt es nicht. Es hält fest, dass Sonneneinstrahlung in Verbindung mit spiegelnden Flächen ähnliche Blendeffekte erzeugen kann wie Lichtquellen, und überlässt die Maßnahme dem Einzelfall (Abschnitt 5.1, S. 13). Übertragbar sind folgende Bezugsgrößen:

  • 30°-Sichtkegel: Bezugsraum für die Beurteilung der Fahrzeuglenker (Abschnitt 4.2, S. 7, und weitere Stellen). Ob die 30° als halber oder ganzer Öffnungswinkel gemeint sind, legt das Merkblatt nicht fest.
  • Blendbeleuchtungsstärke: Ein beleuchteter Informationsträger ist im 30°-Sichtkegel zulässig, wenn er eine Blendbeleuchtungsstärke von 1 lx nicht überschreitet; darüber ist eine lichttechnische Bewertung erforderlich (Abschnitt 5.1, S. 13). Für Sportstättenbeleuchtung begrenzt das Merkblatt die vertikale Beleuchtungsstärke auf 1 lx innerhalb und 10 lx außerhalb des 30°-Sichtkegels; 1 lx entspricht etwa entgegenkommenden Fahrzeugen mit korrekt eingestellten Scheinwerfern (Abschnitt 6.7, S. 20).
  • Augenhöhe: Lkw-Lenker mit einer Augenhöhe von ca. 2,5 bis 3,0 m (Abschnitt 4.3, S. 8); bodennahes Sichtfeld eines Lenkers bis 3,0 m Höhe (Abschnitt 4.1, S. 7).

VI.2.6 Einstellungen in PV-GlareCheck

Hinweis zur Anwendung. Die folgenden Einstellungen sind denkbare Interpretationen und Anwendungsbeispiele der Leitfäden, keine verbindliche Umsetzung. Welcher Leitfaden gilt und wie er im Einzelfall korrekt ausgelegt und angewendet wird, ist vom Nutzer eigenständig zu prüfen.

VI.2.6.1 Editor

Einstellung Eckpunktepapier FBA OVE R 11-3 / RVS Kapitel
Modultyp der PV-Flächen realer Modultyp mit gemessenem Profil (Bündelaufweitung); nicht „Perfekt verspiegelt“ keine Angabe Kap. 8
Betrachtungspunkte „Punkte entlang einer Linie“ je Fahrstreifen und Fahrtrichtung; dichter an Kurven, Anschlussstellen und Beschleunigungsstreifen wie FBA; Kreuzungen, Querungen und Verflechtungsstrecken einschließen Kap. 9
„Höhe ü. GOK“ Pkw 1,0 m, Lkw 2,7 m; auf Brücken GOK von Hand Lkw 2,5 bis 3,0 m (RVS) Kap. 9
Sichtfeld „Sichtfelder aktivieren und entlang der Linie ausrichten“; „H±“ 30° Kegel von etwa 30°; als ±30° oder ±15° abbildbar Kap. 9
Verdeckung Lärmschutzwände, Böschungen, Bauwerke als Hindernisse, kein Straßenbegleitgrün; Gelände über Geländeverdeckung keine Angabe Kap. 10, Kap. 6
Querneigung aus dem Gefälle der Fläche berücksichtigen und darstellen – Kap. 7.6
Nachführsysteme Backtracking mit „Ruhewinkel“; Park-, Fehler- und Sonderstellungen nur als feste Neigung in einer eigenen Version – Kap. 7.3, Kap. 13
Seitenansicht: Augenhöhe Pkw 1,0 m und Lkw 2,7 m über der Straßenoberkante
Augenhöhen nach dem Eckpunktepapier, Kap. 4, S. 7. In der App ist das die „Höhe ü. GOK“ des Betrachtungspunkts.

VI.2.6.2 Mögliche Filterkombinationen

Die Tabelle zeigt je Leitfaden eine mögliche Filterkombination. Aufgeführt sind die Filter, die sich aus dem Leitfaden ableiten lassen, und Filter, die ein neuer Bericht eingeschaltet hat und die dafür ausgeschaltet werden. Weitere Filter (Kap. V.8) können im Ermessen des Nutzers ergänzt werden, wenn sie fachlich begründet sind. Die Filter werden je Gruppe unter „Auswertungsmethodik“ mit „Filter ändern“ gesetzt (Kap. 14, Kap. V.8); „Zusätzlich anwenden auf:“ im Dialog überträgt sie auf andere Gruppen, „Als Preset speichern“ hält sie fest. Eine neue Simulation ist dafür nicht nötig.

Filter („Auswertungsmethodik“) Eckpunktepapier FBA Anmerkung
„PV-Fläche verschattet“ an Sonne auf der Fläche verdeckt
„Reflexion durch Hindernis blockiert“ an nur dauerhafte Hindernisse erfasst
„Außerhalb Sichtfeld“ an relevantes Sichtfeld ±30°
„Leuchtdichte“ ≥ 30.000 cd/m² Voreinstellung der App; die App entfernt Zeitschritte unter dem Wert, das Papier wertet ≤ 30.000 cd/m² als unerheblich; der Unterschied betrifft nur exakt 30.000 cd/m²
„Sonnenüberlagerung“ ≤ Winkel frei wählbar, häufig 10° in Anlehnung an die LAI das Papier nennt keinen Winkel
„+ niedrige Sonne ≤“ 5° Sonnenhöhe nach dem Papier
„Vertikale Blendquelle“ ≤ 0,3°
„AUSSER“ „Abstand zur Blickachse <“ 10°, Achse „horizontal“ zentraler Sehbereich ±10° horizontal; die Ausdehnungsschwelle greift dort nicht

Erläuterungen:

  • „Vertikale Blendquelle“ bewertet die vertikale Winkelausdehnung β, unter der die Blendquelle erscheint. Flächen, die in derselben Blickrichtung übereinander erscheinen, bilden eine gemeinsame Quelle. Ist der Filter „Außerhalb Sichtfeld“ an, zählen nur Teile der Quelle im Sichtfeld.
  • Die Ausnahme „Abstand zur Blickachse“ mit der Achse „horizontal“ prüft nur den Azimut-Abstand zur Blickachse und entspricht damit dem horizontal definierten zentralen Sehbereich. Mit „absolut“ zählt der räumliche Winkel; er ist nie kleiner als der horizontale Abstand, die Ausnahme greift dann seltener.
  • Für Österreich kann nach RVS 05.06.11 ergänzend „Beleuchtungsstärke“ ≥ 1 lx gesetzt werden. Der Filter wertet die Summe der sichtbaren Beiträge aller Quellen eines Zeitschritts am Betrachtungspunkt. Das Merkblatt legt den Wert für Licht- und Werbeanlagen fest, nicht für Reflexionen von PV-Anlagen.
Dialog „Filter bearbeiten“ nach dem Eckpunktepapier: Leuchtdichte ≥ 30.000 cd/m², Sonnenüberlagerung ≤ 10° und niedrige Sonne ≤ 5°, Vertikale Blendquelle ≤ 0,3° außer Abstand zur Blickachse unter 10° horizontal
„Filter bearbeiten“ mit den Werten aus der Tabelle. „Zusätzlich anwenden auf:“ überträgt die Einstellung auf die Gegenrichtung.

VI.2.6.3 Kriterien und Auswertungsgrößen

Größe im Bericht Bezug zum Eckpunktepapier
„Min. Abstand Blickachse“ mit den Werten H und V Einfallswinkel der Reflexion in das Sichtfeld; Lage zum zentralen Bereich ±10°
„Max. Leuchtdichte“ Vergleich mit 30.000 cd/m²
„Max. Beleuchtungsstärke“ Intensität am Auge
„Gesamte Blenddauer pro Jahr“, „Max. tägliche Blendung“, „Tage >0 / >30 / >60 / >120 min Blendung“ Dauer der Reflexionen
„Blendzeitpunkte (Tag × Uhrzeit)“, „Tägliche Blenddauer“ Zeiträume der Reflexionen
„3D-Perspektive (Azimut / Elevation)“ Winkelbereiche im Sichtfeld mit Reflexionen
„Reflexionskarte (Draufsicht)“ Reflexionsrichtungen in der Draufsicht; die skizzierten Strahlen zeigen Richtungen, nicht zwingend den reflektierenden Bereich

In der Gruppentabelle bedeutet „—“, dass am Punkt keine Reflexion aufgetreten ist, und „0“, dass Reflexionen auftraten, aber durch die aktiven Filter entfernt wurden. Welcher Filter gegriffen hat, zeigt die Tabelle nicht. Um den Ausschlussgrund je Punkt zu benennen, wie es das Eckpunktepapier verlangt, können die Filter einzeln ab- und zugeschaltet und die Ergebnisse verglichen werden.

VI.2.6.4 Beispiel

Freiflächenanlage mit Azimut 180° und Neigung 20°, Modultyp „Standard-Modul“, rund 100 m nördlich einer Landstraße. Je Fahrtrichtung eine Gruppe mit Lkw-Augenhöhe 2,7 m, Punkte alle 30 m, Sichtfeld ±30° in Fahrtrichtung, Filter wie oben. Gerechnet als Beispielprojekt mit fiktiver Anlage.

  • Richtung Nordost (G1): Alle Reflexionen liegen 133° neben der Blickachse, also hinter dem Fahrer. Ergebnis 0 min.
  • Richtung Südwest (G2): An G2-5 bis G2-7 treten Reflexionen im Sichtfeld auf, 22,6° bis 29,1° neben der Blickachse und damit außerhalb des zentralen Bereichs ±10°. Leuchtdichte und vertikale Größe liegen über den Schwellen. Keiner der gesetzten Filter entfernt diese Reflexionen. Dauer und Uhrzeit zeigt der Bericht: bis 54 min am Tag, gegen 18 Uhr im April und im August (Kap. 14).
Ergebnisübersicht der Gruppe G2: G2-1 und G2-2 ohne Reflexion, G2-3 und G2-4 mit 0 min, G2-5 bis G2-7 mit 2.360 bis 2.850 min pro Jahr und 22,6° bis 29,1° Abstand zur Blickachse
Ergebnisübersicht der Gruppe Richtung Südwest. „—“: keine Reflexion; „0 min“: Reflexionen, die die Filter entfernt haben, hier außerhalb des Sichtfelds.

VI.2.7 Hinweise

VI.2.7.1 Relevante Streckenabschnitte eingrenzen

Die Voranalyse („Reflexions-Voranalyse“, Kap. 11) zeigt, welche Abschnitte einer Straße im möglichen Reflexionsbereich liegen. Abschnitte außerhalb davon können mit wenigen Punkten belegt werden; Abschnitte im Reflexionsbereich, besonders Kurven, Anschlussstellen und Beschleunigungsstreifen, mit dichter gesetzten Punkten.

VI.2.7.2 Gruppen und Punkte entlang der Fahrbahn

Betrachtungspunkte (Betrachtungspunkt / BP, Kap. 9) stehen in Gruppen; der Bericht filtert und wertet je Gruppe aus. Für Straßen kann je Straße, Fahrtrichtung und Fahrzeugart eine Gruppe angelegt werden.

  1. „Neue Gruppe“ anlegen und nach Straße, Fahrtrichtung und Fahrzeugart benennen.
  2. „Punkte entlang einer Linie“ wählen und den „Abstand zwischen Punkten“ eintragen (10 m bis 1.000 m). „Linie immer mit einem Punkt beenden“ setzt am Linienende einen Punkt, auch wenn der Abstand dort kleiner ist.
  3. „Sichtfelder aktivieren und entlang der Linie ausrichten“ einschalten und unter „Blickrichtung“ „Entlang der Zeichenrichtung“ oder „Entgegen der Zeichenrichtung“ wählen. Die Linie wird auf dem Fahrstreifen der betrachteten Richtung gezeichnet. Jeder Punkt erhält ein aktives Sichtfeld mit der Richtung des Linienabschnitts, „Neigung“ 0°, „H±“ 30°, „V-Oben“ 30° und „V-Boden“ 30°.
  4. Für die Gegenrichtung kann die Gruppe mit „Gruppe duplizieren“ kopiert und im Menü „Sichtfelder“ mit „um 180° drehen“ umgekehrt werden. Bei getrennten Richtungsfahrbahnen liegen die Punkte der Gegenrichtung auf deren Fahrstreifen; dafür wird eine eigene Linie gezeichnet.
  5. Für Pkw und Lkw kann die Gruppe ebenfalls dupliziert und die Augenhöhe in „Punkte und Höhen“ mit „Für alle:“ (Feld „Höhe“) gesetzt werden: nach dem Eckpunktepapier 1,0 m (Pkw) und mindestens 2,7 m (Lkw) über der Straßenoberkante.
Zwei Punktreihen G1 und G2 auf einer Landstraße, eine je Fahrtrichtung, mit grünen Sichtfeld-Keilen in Fahrtrichtung; rechts die Sichtfeld-Einstellungen mit „H±“ 30°
Je Fahrtrichtung eine Gruppe: G1 über „Punkte entlang einer Linie“ mit Sichtfeld, G2 als Kopie mit „um 180° drehen“. Beispielprojekt mit fiktiver Anlage; Luftbild: © GeoBasis-DE/LGB (2026), dl-de/by-2-0.

Höhenbezug. Die App bezieht die GOK aus den Höhendaten (Kap. 6); die Augenhöhe wird darauf addiert. Das Eckpunktepapier bezieht die Augenhöhe auf die Straßenoberkante. Auf Brücken liefert ein Geländemodell in der Regel den Boden unter dem Bauwerk; Sprünge der GOK zwischen benachbarten Punkten in „Punkte und Höhen“ deuten darauf hin. Dort kann „GOK automatisch berechnen“ ausgeschaltet und die Höhe der Fahrbahn von Hand eingetragen werden.

VI.2.7.3 Sichtfeld je Verkehrssituation

Das Sichtfeld (Sichtfeld / FOV, Kap. V.6) ist ein Ausschnitt um die Blickachse mit dem halben horizontalen Öffnungswinkel „H±“ und den vertikalen Winkeln „V-Oben“ und „V-Boden“; „Neigung“ kippt die Blickachse.

Situation Abbildung im Menü „Sichtfelder“
gerader Abschnitt „Sichtrichtung“ = Fahrtrichtung, „H±“ 30° (Eckpunktepapier, Antragshinweise)
Kurve Die Hauptblickrichtung folgt dem Kurvenverlauf voraus. „Sichtrichtung aus der Punktreihe“ mit „zum nächsten Punkt“ richtet jeden Punkt auf den nächsten Punkt der Gruppe aus; je größer der Punktabstand, desto weiter blickt die Achse in die Kurve. Alternativ wird „Sichtrichtung“ je Punkt von Hand gesetzt.
Beschleunigungsstreifen, Einmündung, Zu- und Abfahrt „H±“ erweitern oder einen zweiten Punkt mit seitlich gedrehter Richtung setzen; das Eckpunktepapier nennt keinen Zahlenwert für die Erweiterung
Österreich (OVE, RVS) Kegel von etwa 30° zur Hauptblickrichtung; ob der halbe oder ganze Öffnungswinkel gemeint ist, ist nicht festgelegt: „H±“ 30° oder 15°

Die vertikalen Winkel sind in keiner Quelle festgelegt. Die Werte „V-Oben“ und „V-Boden“ werden je Punkt ausdrücklich eingetragen; der Bericht weist sie je Punkt unter „Blickfeld-Parameter“ aus.

VI.2.7.4 Verdeckung

Lärmschutzwände, Böschungen, Bauwerke und Wälle können als Hindernis erfasst werden (Kap. 10.1), Geländekuppen und Einschnitte über die Geländeverdeckung (Kap. 6). Straßenbegleitgrün gilt nach dem Eckpunktepapier nicht als dauerhaftes Hindernis. Wird Bewuchs dennoch erfasst, etwa für eine Variante, kann zusätzlich eine Version ohne diese Hindernisse gerechnet werden (Kap. 13).

VI.2.7.5 PV-Flächen und Modultyp

  • Querneigung: Das Eckpunktepapier verlangt, Querneigungen aus dem Gefälle der Fläche zu berücksichtigen und darzustellen. Das kann über die Querneigung der PV-Fläche abgebildet werden (Kap. 7.6); der Bericht stellt sie im Anhang dar.
  • Nachführsysteme: Nachführung mit Backtracking und „Ruhewinkel“ (Mindestwinkel während des Backtrackings) werden an der PV-Fläche eingestellt (Kap. 7.3). Eine Park-, Fehler- oder Sonderstellung kennt die Nachführung nicht als eigene Betriebsart; sie kann als feste Neigung in einer eigenen Version gerechnet werden (Kap. 13).
  • Modultyp: Das Eckpunktepapier verlangt modultypische Reflexionen einschließlich Bündelaufweitung. Das kann mit einem Modultyp mit gemessenem Modulprofil abgebildet werden (Kap. 8). Der Modultyp „Perfekt verspiegelt“ rechnet ohne Bündelaufweitung und mit der Leuchtdichte der Sonne; das Leuchtdichtekriterium wäre damit ohne Aussage. Blendarme Module können mit dem Reflexionsprofil nach Herstellerangaben gerechnet werden, sofern es im Modulkatalog angelegt ist.

VI.2.7.6 Simulation

Die App rechnet ein ganzes Jahr in Zeitschritten von 1 min mit wolkenlosem Himmel (Kap. 12, Kap. V.1); die Forderung nach mindestens 5 min Auflösung ist damit abgedeckt.

VI.2.7.7 Fachliteratur zum Sehbereich

Jurado-Piña und Mayora (2009) zitieren, dass 80 % der Blickfixationen von Fahrern innerhalb der zentralen 15° des Sehfelds liegen, und leiten für direkte Sonnenblendung Blendkegel von 19° (40-jährige Fahrer) und 25° (60-jährige Fahrer) um die Blickachse ab (Transportation Research Record 2120, S. 13). Die Werte beziehen sich auf die Sonne, nicht auf PV-Reflexionen; sie stützen die Abstufung nach Winkelabstand zur Blickachse.

VI.2.7.8 Grenzen der Abbildung

  • Bewegter Beobachter: Jeder Betrachtungspunkt ist ortsfest. Die Dauer an einem Punkt ist nicht die Zeit, die ein vorbeifahrender Fahrer eine Reflexion sieht. Die Größe „Zeitraum, in dem derselbe Winkelabstand im Streckenverlauf bestehen bleibt“ (Eckpunktepapier, S. 5) wird nicht unmittelbar ausgewiesen; sie kann aus dichten Punktreihen abgeschätzt werden.
  • Statische Blickrichtung: Das Sichtfeld ist je Punkt fest. Seiten- und Schulterblicke werden nur über ein erweitertes oder zusätzliches Sichtfeld erfasst.
  • Rechteckiges Sichtfeld: Das Sichtfeld ist ein Rechteck in Azimut und Höhe, kein Kegel.
  • Fahrzeug: Sonnenblende, Dachkante, A-Säule und Windschutzscheibe werden nicht nachgebildet. Die Bedingung „+ niedrige Sonne ≤“ bildet die Begründung des Eckpunktepapiers (Sonnenblende) nur über die Sonnenhöhe ab.
  • Sonnenüberlagerung bei ausgedehnten Quellen: Der Winkel α wird je Zeitschritt und PV-Fläche als Mittel über die reflektierenden Bereiche gebildet.
  • Höhendaten: Brücken, Dämme und Einschnitte sind nur so genau wie die Höhendaten; die GOK auf Bauwerken wird von Hand gesetzt.
  • Vegetation: Hindernisse wirken ganzjährig gleich; Pflegezustand und Belaubung werden nicht abgebildet.
  • Reale Reflexion: Leuchtdichte und Ausdehnung hängen vom Modulprofil ab. Für blendarme Oberflächen verlangt das Eckpunktepapier einen Nachweis des Reflexionsverhaltens für alle relevanten Einfallswinkel und für das Zusammenwirken der Module (Kap. 2, S. 4); die Simulation ersetzt diesen Nachweis nicht.

VI.2.7.9 Einstellungen im Bericht

Der Bericht weist die verwendeten Einstellungen selbst aus (Kap. 14):

  • die Filter je Gruppe als Filterkarten unter „Auswertungsmethodik“,
  • je Betrachtungspunkt Position, Geländehöhe, Beobachterhöhe und gegebenenfalls das Sichtfeld im Kapitel „Betrachtungspunkte“,
  • im Anhang Modultypen mit Kennlinien, Höhendatenquellen und Simulationsparameter, gegebenenfalls auch die differenzierte Querneigung,
  • Version und Rechenstand auf dem Deckblatt.

Welcher Filter an einem Punkt gegriffen hat, weist der Bericht nicht aus (Abschnitt VI.2.6.3). Maßnahmen und Varianten, etwa eine Rechnung ohne Bewuchs als Hindernis, entstehen als eigene Versionen mit eigenem Bericht (Kap. 13).

VI.2.8 Quellen

  • Fernstraßen-Bundesamt: Eckpunktepapier Photovoltaik – Blendwirkungen und Blendgutachten, Stand November 2025.
  • Fernstraßen-Bundesamt: Erforderliche Unterlagen bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen in den Nahbereichen der Bundesfernstraßen, Stand Januar 2025.
  • Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV): RVS 05.06.11 Visuelle Störwirkungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern, Merkblatt, Ausgabe 01.12.2011.
  • OVE: OVE-Richtlinie R 11-3 „Blendung durch Photovoltaikanlagen“, Ausgabe 2016-11-01 (zurückgezogen 2024-12-01).
  • Jurado-Piña, R.; Pardillo Mayora, J. M.: Methodology to Predict Driver Vision Impairment Situations Caused by Sun Glare. Transportation Research Record 2120 (2009), S. 12–17.

Siehe auch